Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Archive

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

29 / 84

§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule

(1) 1Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.

(2) 1Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

(3) 1Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.2Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

(4) 1Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden.2Besondere Auslagen sind zu erstatten.3Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln.4Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln.5Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.

(5) 1Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen.2Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können.3Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen.4Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.