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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

18 / 83

§ 18
Die Präsidentin oder der Präsident

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen.2Sie oder er wird durch eine oder mehrere Vizepräsidentinnen oder einen oder mehrere Vizepräsidenten vertreten.3In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten.4Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus.5Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Präsidiums wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) 1Der Hochschulrat ernennt oder bestellt die Präsidentin oder den Präsidenten.2Sie oder er ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Präsidiums.