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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 17
Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums

(1) 1Die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden vom Hochschulrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.2Sie müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.3Die Wahl der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten; dies gilt nicht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

(2) 1Die nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt.2Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann.

(3) 1Die Wahlen nach Absatz 1 und 2 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Hochschulrates und des Senats besetzte Findungskommission vorbereitet und bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit seiner Stimmen.2Wird eine Wahl innerhalb einer von der Grundordnung bestimmten Frist vom Senat nicht bestätigt, kann der Hochschulrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen die Bestätigung ersetzen; soweit Mitglieder der Hochschule Mitglieder des Hochschulrates sind, reicht eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen hin.3Das Nähere zu den Wahlen und zur Findungskommission bestimmt der Hochschulrat im Benehmen mit dem Senat in seiner Geschäftsordnung.

(4) 1Der Hochschulrat kann nach Anhörung des Senats jedes Mitglied des Präsidiums mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Präsidiums beendet.2Die Wahl eines neuen Mitglieds nach den Absätzen 1 oder 2 und seine Bestätigung nach Absatz 3 sollen unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen.3Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung.

(5) 1Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums mindestens sechs Jahre und weitere Amtszeiten mindestens vier Jahre.2Wiederwahl ist zulässig.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten endet.