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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2019 to April 14, 2020

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§ 26
Die Binneneinheiten der Hochschule

(1) 1Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche.2Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.

(2) 1Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.2Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten.3Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinander ab.4Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) 1Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.2Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(4) 1Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.2§ 9 Absatz 3 gilt entsprechend.3Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(5) 1Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln.2Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert werden.3Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt.4In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse.5Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 entsprechend.6Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.

(6) 1Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan bestellen, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt.2Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5.