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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

14 / 83

§ 14
Zentrale Organe

(1) 1Zentrale Organe der Hochschule sind

    1. das Präsidium,
    2. die Präsidentin oder der Präsident,
    3. der Hochschulrat,
    4. der Senat.

(2) 1Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Präsidiums von einem Rektorat geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Präsidentin oder den Präsidenten für die Rektorin oder den Rektor, über das Präsidium für das Rektorat, über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung für die Kanzlerin oder den Kanzler und über die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für die Prorektorinnen und Prorektoren entsprechend.