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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from April 15, 2020 to September 22, 2020

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§ 23
Fachbereichskonferenz

(1) 1Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen.2Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sind.

(2) 1Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat, den Senat und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane.