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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO

Vom 11. Juni 2007

Version in force since July 20, 2018

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§ 3
Wirtschaftsplan

(1) 1Basis der Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan.2Er umfasst alle zu erwartenden Erträge und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen (ohne Fachbereich Medizin).3Das Ministerium gibt die Mindestbestandteile des Wirtschaftsplans vor.

(2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.2Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so kann hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend verfahren werden.

(3) 1Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans.2Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.