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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 8
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung

(1) 1Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern.2Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes angefordert werden.3§ 76 Abs. 4 bleibt jeweils unberührt.

(2) 1Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.2Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Bearbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrichtungen nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten.

(4) 1Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern.2Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere V.

(5) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.