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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Version from December 1, 2021 to June 30, 2022
§ 14
Zentrale Organe
(1) 1Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1. das Rektorat,
- 2. die Rektorin oder der Rektor,
- 3. der Hochschulrat,
- 4. der Senat,
- 5. die Hochschulwahlversammlung.
(2) 1Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend.2Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.