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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO

Vom 11. Juni 2007

Version in force since July 20, 2018

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§ 2
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) 1Der Wirtschaftsplan der Hochschulen muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.2Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.3Die Hochschule darf sich nicht überschulden.4Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird.5In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.2Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme von Rücklagen oder Gewinnvorträgen gedeckt wird.3In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.