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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO
Vom 11. Juni 2007
Version in force since July 20, 2018
§ 15
Prüfung durch den Landesrechnungshof
1Die Hochschulen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen.