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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO
Vom 11. Juni 2007
Version in force since July 20, 2018
§ 14
Berichtswesen
(1) 1Die Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben unberührt.
(2) 1Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.
(3) 1Das Ministerium kann für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern, insbesondere solche, die dem für Finanzen zuständige Ministerium zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzulegen sind.