Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Archive

Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO

Vom 11. Juni 2007

Version in force since July 20, 2018

13 / 16

§ 13
Dienstkraftfahrzeuge

(1) 1Die Beschaffung, Haltung, Betrieb und Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge, die im Eigentum der Hochschule stehen, oder die Unterhaltung von Dienstkraftfahrzeugen auf Kosten der Hochschule hat nach den Grundätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.2Die Hochschule stellt interne Regeln beziehungsweise Dienstanweisungen auf, welche ein transparentes Verfahren bei der Beschaffung und Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge gewährleisten.3Über die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Hochschule prüffähige Unterlagen vorzuhalten.

(2) 1Die Hochschulen haben die Möglichkeit einer Beteiligung an der zentralen Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen.2Die Meldung der Beteiligten am Beschaffungsverfahren erfolgt an das für Wissenschaft zuständige Ministerium.3Näheres regelt die Ausführungsbestimmung zu dieser Verordnung.