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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

84 / 84

§ 84
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) 1Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:

    1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 2a widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
    2. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
    3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.

(3) 1Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.