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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

68 / 84

§ 68
Habilitation

(1) 1Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben.2Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann.3§ 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.2Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen.3Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen.4Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.5Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.