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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen.2Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69.3Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

(2) 1Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

    1. die Technische Hochschule Aachen,
    2. die Universität Bielefeld,
    3. die Universität Bochum,
    4. die Universität Bonn,
    5. die Technische Universität Dortmund,
    6. die Universität Düsseldorf,
    7. die Universität Duisburg-Essen,
    8. die Fernuniversität in Hagen,
    9. die Universität Köln,
    10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
    11. die Universität Münster,
    12. die Universität Paderborn,
    13. die Universität Siegen und
    14. die Universität Wuppertal.

2Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

    1. die Fachhochschule Aachen,
    2. die Fachhochschule Bielefeld,
    3. die Hochschule Bochum,
    4. die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
    5. die Fachhochschule Dortmund,
    6. die Hochschule Düsseldorf,
    7. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen,
    8. die Hochschule für Gesundheit in Bochum,
    9. die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
    10. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
    11. die Hochschule Rhein-Waal in Kleve,
    12. die Technische Hochschule Köln,
    13. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,
    14. die Hochschule Ruhr-West in Mülheim,
    15. die Fachhochschule Münster und
    16. die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.

(3) 1Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen.2Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht.3Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben.4Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird.5Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.

(4) 1Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich.2Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.