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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR

Vom 13. Dezember 2017

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§ 2
Zusammensetzung und Amtszeit

(1) 1Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern.2Davon sind mindestens fünf Mitglieder Externe (§ 11 Absatz 1 Grundordnung).3Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein (§ 21 Absatz 3 Satz 3 HG).4Die Mitglieder des Hochschulrats sind Mitglieder der Universität Siegen, sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (§§ 9 Absatz 1, 21 Absatz 6 Satz 4, 10 Absatz 2 Satz 2 HG).

(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt fünf Jahre (§ 21 Absatz 3 Satz 4 HG).2Wiederwahl ist zulässig.3Die Mitglieder des Hochschulrats bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Hochschulrats aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit aus, wird gemäß dem in § 21 Absatz 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

(4) 1Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 5 Satz 2 HG).2Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität hat ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht.