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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR
Vom 26. Juni 2026
§ 12
Aufwandsentschädigung
(1) 1Der Hochschulrat entscheidet durch Beschluss über eine angemessene Aufwandsentschädigung seiner Mitglieder gemäß § 21 Absatz 6 Satz 6 HG.2Die Gewährung von Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz für die Tätigkeit im Hochschulrat bleibt davon unberührt.
(2) 1Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigung wird jährlich im Rechenschaftsbericht nach § 10 Absatz 3 veröffentlicht.2Die individualisierte Veröffentlichung der Aufwandsentschädigung erfolgt im Jahresabschluss der Universität Siegen.
