Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search

Archive

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR

Vom 13. Dezember 2017

9 / 14

§ 9
Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren

(1) 1Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.2Die Beschlussfähigkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung formell festzustellen.3 Der Hochschulrat gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist.4Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden.5Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden formell festzustellen (§ 28 Absatz 1 Grundordnung).

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind (§ 28 Absatz 2 Grundordnung).3Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 21 Absatz 6 Satz 2 HG).

(3) 1Abstimmungen erfolgen offen.2Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

(4) 1Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(5) 1Alle Wahlen sind geheim und erfolgen stets durch die Abgabe von Stimmzetteln der in der Sitzung persönlich anwesenden Mitglieder des Hochschulrats.

(6) 1Beschlüsse des Hochschulrats können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden.2Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die oder der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung und der Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, welcher vier Wochen nicht überschreiten sollte, die Stimme abzugeben.3Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Hochschulrats der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tage der Absendung der Unterlagen widerspricht.4 Mit der Versendung des Beschlussvorschlages ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.5Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe gilt nicht für Wahlen.